I. Name, Sitz und Wesen des Vereins
1. Der Verein führt den Namen: "Deutsches-Interkulturelles-Muslimisches-Centrum für Integration und Bildung Dresden e.V." (DIMCIBD)
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.
3. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.
4. Der Verein ist unabhängig von anderen Vereinen, Institutionen und politischen Parteien und steht über jeglichen nationalen Interessen.
5. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden.
II. Zielsetzung des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der übergeordnete Satzungszweck ist der Abbau bestehender Vorurteile und die Beseitigung von Missverständnissen gegenüber dem Islam durch Darstellung seiner Lehre in all seinen kulturellen, sozialen und geschichtlichen Ebenen.
Im Rahmen dieser Zielsetzung trägt der Verein bei zur:
1. Förderung von Integration, insbesondere von Flüchtlingen und Immigranten.
2. Verbesserung der Beziehungen zwischen Muslimen und Nichtmuslime.
3. Verbesserung der Koordinierung und Zusammenarbeit von Religions- und anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen, die ähnliche Zielsetzungen verfolgen.
4. Organisation von mehreren Veranstaltungen im Jahr, die die in Punkt 1-3 genannten Zielsetzungen verfolgen.
III. Aufgaben des Vereins
1. Bereitstellung und Unterhalt eines Gemeinschaftsraumes für die Vereinsarbeit.
2. Durchführung von Sprachkursen und Workshops zu verschiedenen Aspekten von Integration.
2.1 Migranten und Flüchtlinge, überwiegend aus dem muslimischen Kulturkreis,
zum besseren Verständnis der allgemeinen deutschen Kultur und einer
nachhaltigen Integration, als auch
2.2 Deutsche, die sich für den muslimischen oder arabischen Kulturkreis
interessieren.
3. Errichtung einer mehrsprachigen Mediathek zum Thema Islam, Integration sowie interkultureller Dialog.
4. Zusammenarbeit mit Behörden und nichtstaatlichen Einrichtungen, die Unterstützung im Umgang mit Personen aus dem muslimischen und arabischen Kulturkreis benötigen.
5. Teilnahme an interreligiösen bzw. ökumenischen Veranstaltungen anderer Organisationen.
6. Abhaltung von öffentlichen Vorträgen, Diskussionsrunden und anderen Veranstaltungen, um das gesellschaftliche Zusammenleben zu verbessern
IV. Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und die Förderung der internationalen Gesinnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfe für Flüchtlingen.
6. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
V. Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der sich mit den Zielen des Vereins solidarisch erklärt.
2. Anträge auf Mitgliedschaft werden an den Vorstand gerichtet, der über die Mitgliedsaufnahmen entscheidet.
3. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
4. Schadet ein Mitglied dem Verein, so ist der Vorstand zur Aufkündigung seiner Mitgliedschaft berechtigt.
5. Andernfalls endet die Mitgliedschaft mit dem Tode des Mitglieds oder mit Auflösung des Vereins.
6. Ehrenmitglied kann jede Person werden, die bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins mitwirkt. Ein Ehrenmitglied besitzt jedoch kein Mitbestimmungsrecht oder Wahlrecht.
VI . Mitgliedsbeitrag
1. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags und den Zahlungstermin entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Eventuelle Beitragsbefreiung bei Härtefällen und alle weiteren Modalitäten werden vom Vorstand bestimmt.
VII. Vorstand
1. Ein Vorstand zur allgemeinen Geschäftsführung des Vereins wird von der alljährlichen Mitgliederversammlung für den Zeitraum von zwei Jahren gewählt.
2. Der Vorstand bestehend aus Vorsitzenden, Stellvertreter und einem weiteren Mitglied ist Vorstand im Sinne des Gesetzes gemäß § 26 BGB und vereinsinterner Vorstand.
3. Jede dieser Personen ist alleinvertretungsberechtigt nach §26 BGB und hat danach die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
4. Seine Amtszeit endet mit der Wahl eines neuen Vorstands.
VIII. Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung wird spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen und geleitet. Dies geschieht durch Aushang im Vereinsraum unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von vier Wochen und Bekanntgabe der Tagesordnung. Der Vorstand hat dabei einen Protokollführer zu ernennen, der die Beschlüsse schriftlich festhält und das Protokoll der Mitgliederversammlung unterschreibt.
2. Auch kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden.
IX. Geschäftsführung; Ausschuss (während der Mitgliederversammlung)
1. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung Rechenschaft über die Geschäftsführung und den finanziellen Stand abzulegen.
2. Zur Prüfung der Bücher wählt die Mitgliederversammlung einen Ausschuss von zwei Personen, die dem Vorstand nicht angehören.
X. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1. Satzungsänderungen sowie eine Auflösung des Vereins werden auf der Mitgliederversammlung durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden, ordentlichen Mitglieder rechtskräftig.
2. Satzungsänderungen werden erst mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam
Dresden, den 11.05.2016